Vereinsordnung

Stand: 18.08.2023


§ 1 Grundsatz 

Diese Vereinsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die täglichen Geschäfte, sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden. 


§ 2 Mitgliedschaft, Mitgliedsbeitrag 

- Die Mitgliedschaft beginnt mit Datum des Anmeldeformulars. Bei Eintritt vor dem 15. des Monats wird der volle Monatsbeitrag fällig, ab dem 15. einschließlich ist der Eintrittsmonat selbst noch beitragsfrei. 

- Die Mitgliedschaft kann ohne Angaben von Gründen mit 3 Monaten Kündigungsfrist, zum 30.06. oder 31.12. gekündigt werden. Die Beiträge sind bis zum Ende der Mitgliedschaft fällig. 

- Der Mitgliedsbeitrag ist quartalsweise, halbjährlich oder jährlich im Voraus per erteilter Lastschrift zu leisten. 

- Bei zwangsweisem Vereinsausschluss wird kein Beitrag zurückerstattet. 

- Noch fällige Beiträge verfallen nicht bei Beendigung der Mitgliedschaft, ein erneuter Eintritt in den Verein ist nur bei einem ausgeglichenen Beitragskonto möglich. 

- Die Mitglieder haben sich untereinander freundlich und mit Rücksichtnahme zu behandeln. 


Vollmitgliedschaft 

- Monatsbeitrag von 10,- Euro. 

- Stimmrecht, falls volljährig. 

- Freier Zutritt zum Vereinsheim bei vereinsinternen Öffnungen. 

- Freies Spielen an den vereinsinternen Öffnungen. 


 Ermäßigte Vollmitgliedschaft 

- Für einkommensschwache Mitglieder (z.B. Studenten, Arbeitslose, Auszubildenden, Senioren, Rentner, Schwerbehinderte) mit entsprechendem Nachweis. 

- Monatsbeitrag von 7,50 Euro. 

- Ansonsten wie Vollmitgliedschaft. 


Partnermitgliedschaft 

- Pro weitere Person, in einer Lebensgemeinschaft namentlich genannt (Partner, Kinder), beträgt der Monatsbeitrag 5,- €. 

- Ansonsten wie Vollmitgliedschaft. 


§ 3 Publikumszugang 

- Zielsetzung ist, dass mindestens einmal pro Monat das Vereinsheim für Publikum geöffnet wird. 

- Der Eintrittspreis für diese Veranstaltung wird durch den Vorstand festgelegt. 

- Für Vereinsmitglieder gilt eine 50-prozentige Ermäßigung des Eintrittspreises. 100 Prozent Ermäßigung gilt für diensthabende Mitglieder. 

- Der ermäßigte Eintritt für einkommensschwache Personen (Studenten, Schwerbehinderte, Auszubildende, Arbeitslose, Senioren, Rentner (Nachweis erforderlich) wird vom Vorstand festgelegt. 

- Erziehungsberechtigte dürfen nicht mehr als zwei Kinder ab 14 Jahren gleichzeitig mit in das Vereinsheim nehmen. Während des Spielens an Automaten hat die Aufsicht durchgängig zu erfolgen. 

- Es muss mindestens ein Vereinsmitglied als Aufsicht zugegen sein. 


§ 4 Nutzung des Vereinsheims 

- Das Vereinsheim ist ein gemeinschaftlich genutzter Bereich. Es ist daher in einem sauberen und ordentlichen Zustand zu halten. 

- Jeder ist selbst für das Wegräumen seines Mülls und den seiner Gäste verantwortlich. Dies sollte spätestens vor Verlassen des Vereinsheimes erfolgen. 

- Das Vereinsheim ist grundsätzlich bis auf die aufgeführten Ausnahmen nur für Mitglieder zugänglich. 

- Im Vereinsheim selbst darf nicht geraucht werden. 

- Schlüssel und Zugänge zum Vereinsheim werden nach Bedarf durch den Vorstand ausgehändigt. 

- Bei Reparaturen an den Geräten, müssen sich mindestens zwei Personen gleichzeitig im Vereinsheim aufhalten. 


Gäste- und Kostenbeiträge 

- Mitglieder können zu den vereinsinternen Öffnungen Gäste mitbringen. Das jeweilige Mitglied ist für diese Gäste verantwortlich. 

- Diese Gäste zahlen beim Erstbesuch keinen Kostenbeitrag. Regelmäßige Besucher zahlen pro Termin 5,- €. 

- Alle Geräte sind ohne Münzeinwurf frei spielbar, evtl. notwendige Credits werden von der Aufsicht eingestellt. 

- Die Preise für Speisen und Getränke sind für Besucher und Mitglieder gleich, die Abrechnung erfolgt digital über Chayns. 


Gerätenutzung 

- Es dürfen alle eingeschalteten und funktionsfähigen Geräte in der Ausstellung von allen Mitgliedern gespielt werden. 

- Das Ein- und Aus-Schalten regelt die Aufsicht. 

- Öffnen und Reparieren der Geräte ist nur den berechtigten Personen gestattet. 

- Die Geräte sind pfleglich zu behandeln, da es sich hier um Sammelobjekte, und / oder Privateigentum, von teils erheblichem Alter handelt. 

- Ausgeschaltete, in Reparatur befindliche oder als defekt erkennbare Geräte dürfen nicht ohne Nachfrage bei der Aufsicht wieder eingeschaltet werden. 

- Werden Fehler oder Defekte bemerkt, so darf nicht weitergespielt werden, sondern das Gerät ist sofort durch ein Defekt-Schild zu kennzeichnen und auszuschalten. Der Defekt ist mit festgestelltem Fehler im entsprechenden System zu hinterlegen. 

- Wegen der erheblichen Stromkosten sollten außerhalb von öffentlichen und privaten Veranstaltungen nicht alle Geräte eingeschaltet sein. Als Faustregel gilt: die Anzahl der eingeschalteten Geräte sollte ungefähr der Anzahl der anwesenden Mitglieder (ohne Gäste) entsprechen. Das Ein- und Aus-Schalten regelt allein die Aufsicht, Mitglieder können natürlich von diesen bestimmten Geräten nachfragen, was nach Möglichkeit berücksichtigt wird. 

- Vereinsinterne Öffnungen: Hier wird auf den Ausstellungsflächen vorzugsweise gespielt. Dabei sind Reparaturen und Restaurierungen erlaubt, solange sie nicht mit den Spielinteressen kollidieren. Das heißt insbesondere, dass wegen der Unfallgefahr keine (permanent) offenstehenden Geräte anzutreffen sind, defekte und nicht spielbereite Geräte sind deutlich zu kennzeichnen und bleiben aus. Dies gilt nicht für Werkstatt und Lagerbereich. Im Zweifelsfall entscheidet die Aufsicht. 

- Vereinsinterne Reparaturzeiten: Hier wird auf den Ausstellungsflächen vorzugsweise repariert und restauriert. Auch hier darf an den Geräten gespielt werden, aber generell wird repariert und gewartet und es sind offene Geräte anzutreffen (Unfallgefahr), diese sind zu respektieren und es ist Abstand zu halten. Die Eigentümer dürfen eigene Geräte nach Belieben spielen, sollten aber Rücksicht auf die reparierenden Kollegen nehmen. Im Zweifelsfall entscheidet die Aufsicht. 


Aufsicht und Vereinsbuch 

- Das Vereinsbuch dient zur Aufzeichnung der Nutzungszeiten und Vorfällen. Es wird von der aktuellen Aufsicht gepflegt. 

- Zu jedem Zeitpunkt ist genau eine Person für das Vereinsheim verantwortlich, die sogenannte Aufsicht. Diese ist im Vereinsbuch einzutragen. 

- Ohne gültige Aufsicht darf das Vereinsheim nicht genutzt werden. 

- Die Aufsicht regelt insbesondere: 

1.  den Zutritt nur berechtigter Personen. 

2. die Einhaltung der Öffnungszeiten, insbesondere wegen der Lärmproblematik. 

3. welche Geräte eingeschaltet und ausgeschaltet werden. 

4. das Einhalten der Vereinsregeln, insbesondere ein freundliches Miteinander der Besucher und Mitglieder. 


- Reguläre Öffnungszeiten und zuständige Aufsichten werden im Voraus vom Vorstand festgelegt. 

- Zu allen anderen Zeiten (oder wenn die eingeteilte Aufsicht noch nicht anwesend ist), hat das das Vereinsheim aufschließende Mitglied (bis zum Eintreffen der eventuell eingeteilten Person) die Aufsicht.  

- Verlässt die Aufsicht das Vereinsheim, ist eine andere Aufsicht zu benennen und die Übergabe der Verantwortung im Vereinsbuch einzutragen. Ist keine Aufsicht vorhanden, muss die aktuelle Aufsicht das Vereinsheim schließen.  

- In jedem Fall muss sich die Aufsicht mit Namen und minutengenauer Uhrzeit für Beginn und Endzeitpunkt im Vereinsbuch eintragen. Dies gilt insbesondere bei Wechsel der Aufsicht, um die jeweilige Verantwortung klar festzuhalten. 

- Die Aufsicht hat sich neutral zu verhalten und für ein angenehmes Miteinander der Besucher und Mitglieder zu sorgen.  

- Die Aufsicht ist während ihrer Aufsichtszeit im Namen des Vereins weisungsbefugt, d.h. sie kann Verwarnungen erteilen und nötigenfalls auch Besucher und Mitglieder der Räume verweisen.  

- Alle offiziellen Handlungen sind mit ausführlicher Begründung im Vereinsbuch einzutragen. Wenn möglich sind Zeugen zu benennen. 

- Beschwerden über und Einwände gegen die Handlungen der Aufsicht sind so schnell wie möglich dem Vorstand zu melden. Wenn möglich sind Zeugen zu benennen. 


Wer kann Aufsicht sein? 

- Aufsicht kann nur ein Vereinsmitglied sein. Wer Aufsichtsperson werden kann, wird vom Vorstand bestimmt. 

- Die Aufsicht sollte die Geräte und das Vereinsheim gut kennen, um den Zustand der Geräte beurteilen zu können. 

- Der Vorstand kann Mitgliedern mit sofortiger Wirkung das Aufsichtsrecht entziehen.  

- Dies kann durch die Mitgliederversammlung bestätigt oder aufgehoben werden.  


 Verantwortlichkeiten / Ansprechpartner 

- Für die einzelnen Bereiche des Vereinsheims sind verschiedene Personen verantwortlich. Sie entscheiden die Nutzung der Flächen, unter anderem auch welche Geräte wo aufgestellt werden. 

- Die Personen werden vom Vorstand bestimmt und bekannt gegeben, können aber durch die Mitgliedsversammlung angefochten und geändert werden. Hierzu genügt eine einfache Mehrheit. 

- Aktuelle Verantwortlichkeitsbereiche: 

1. Arcadebereich             

2. Flipperbereich             

3. Gamebox / Pixel-Lounge             

4. Lager     

5. Hausmeister             

6. Inventarverwalter     

7. Presse und Öffentlichkeitsarbeit     

8. Internetauftritt und Social-Media 

9. Mitgliederbetreuung     


 § 5 Private Veranstaltungen im Vereinsheim 

- Mitglieder können auf Antrag das Vereinsheim für private Veranstaltungen nutzen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. 

- Wenn möglich sind Veranstaltungen zusammen zu legen, um die Wochenenden nicht unnötig zu blockieren.  

- Es dürfen für die private Veranstaltung eigene Speisen mitgebracht werden. 

- Werden die bereitgestellten Speisen oder Getränke verzehrt, so ist dafür der normale, angeschlagene Preis zu entrichten. 

- Das ausrichtende Mitglied einer Privatveranstaltung ist für das Vereinsheim verantwortlich, also insbesondere zur Anwesenheit einer Aufsicht. Das Vereinsheim ist im ordnungsgemäßen Zustand der Aufsicht zu übergeben. 


§ 6 Geräte im Vereinsheim 

- Auf Antrag können Mitglieder Geräte kurzzeitig zur Reparatur oder auch dauerhaft im Vereinsheim unterbringen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. 

- Ist das Mitglied mit der Entscheidung nicht einverstanden, kann es den Antrag auf der nächsten Mitgliederversammlung stellen. Eine Annahme des Antrags durch die Mitgliederversammlung erfordert die einfache Mehrheit. 

- Geräte im Vereinsheim verbleiben Eigentum des Besitzers, sie gehen nicht in den Besitz des Vereins über. 

- Geräte im Vereinsheim dürfen von allen Mitgliedern benutzt werden. Ausnahmen betreffen aktuell in Reparatur befindliche oder defekte Geräte, diese sind deutlich durch ein Schild zu kennzeichnen. 

- Geräte im Vereinsheim werden vom Verein betreut, insbesondere kann dieser den Aufstellungsort sowie eine eventuelle Einlagerung oder Auslagerung festlegen und durchführen. 

- Für jedes eingestellte Gerät hat der Besitzer der Vereinsführung gegenüber, einen Ansprechpartner zu benennen, der der Vereinsführung gegenüber als Eigentümer und Ansprechpartner fungiert. 

- Der Verein übernimmt die Haftung bei Verlust der Geräte, z.B. durch Diebstahl oder Feuer nur im Rahmen einer dafür abgeschlossenen Inhaltsversicherung. 

- Bei jedem Zugang in, oder Abgang aus der Vereinsverwahrung, sei es Vereinsheim oder externes Lager, muss ein entsprechender Inventarbeleg ausgefüllt und unterschrieben werden. Der Gerätewart, oder sein Stellvertreter ist für die Dokumentation verantwortlich. 


 § 7 Kostenübernahme des Vereins 

- Der Verein trägt die Kosten für das Vereinsheim, diese sind Miete und die Nebenkosten (Strom, Wasser, Müllabfuhr, …). 

- Der Verein trägt die Kosten für die Renovierung des Vereinsheims, z.B. Wandfarbe, Elektroverkabelung, .... 

- Der Verein kann Ersatzteile und Material für die Reparatur, der im Vereinsheim aufgestellten Geräte anschaffen. Über den Kauf entscheidet der Vorstand. 

- Der Verein kann Sammelbestellungen für seine Mitglieder durchführen.