Vereinssatzung

Stand: 18.08.2023


§ 1     Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr 

(1) Der Verein trägt den Namen Retro Nerds Münsterland e.V. 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 48683 Ahaus. 

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 


§ 2    Zweck, Aufgaben 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, in dem er Spielgeräte (elektronischer, elektro-mechanischer sowie mechanischer Art, wie z.B. Flipper, Arcadegeräte, nicht handelsübliche Computer und Spielekonsolen) als Kunst- und Kulturobjekte erhält, in der Öffentlichkeit bekannter macht und ihre Verbreitung fördert. 

(2) Der Verein macht es sich zur Aufgabe, die Geschichte der unter Absatz 1 genannten Spielgeräte zu dokumentieren und in einen historischen, gesellschaftlichen sowie technischen Kontext zu stellen.  

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch 

- Betreiben von Räumlichkeiten, die geeignet sind, einer interessierten Öffentlichkeit die Entwicklung der Spielgeräte in didaktisch wertvoller Form erfahrbar zu machen 

- Öffentliche Ausstellung von Spielgeräten mit Einblick in den Aufbau und die Funktionsweise der Geräte 

- Erhalt, Restaurierung und Archivierung von Spielgeräten 

- Vorträge, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zum Thema 

- Förderung von Kontakten und Informationsaustausch zwischen Sammlern und Interessierten 

- Bewahrung der Historie und Begebenheiten der Spielgeräte-Industrie und Sammlergeschichte 

- Ausrichtung von Sammlertreffen und Veranstaltungen


(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 


§ 3    Erwerb der Mitgliedschaft 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. 

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand der Retro Nerds Münsterland elektronisch zu richten ist. 

(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages zur Mitgliedschaft muss durch den Vorstand nicht begründet werden. 

(4) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet. 


§ 4    Beendigung der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei juristischen Personen durch Auflösung), durch Austritt (§ 4 Absatz 2) oder durch Ausschluss (§ 4 Absätze 3 – 7) aus dem Verein. 

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Kündigungsfrist ist in der Vereinsordnung festgehalten. 

(3) Ein Mitglied kann wegen schuldhafter grober Verletzung der Vereinsinteressen, oder wegen Beitragsrückstandes von mehr als einem Monat aus dem Verein ausgeschlossen werden. 

(4) Der Ausschluss wegen schuldhafter grober Verletzung der Vereinsinteressen kann erst erfolgen, nachdem dem Mitglied mit einer Frist von vier Wochen Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben worden ist. 

(5) Der Ausschluss wegen Beitragsrückstandes setzt voraus, dass nach Fälligkeit eine schriftliche Mahnung erfolgt ist, diese einen Hinweis auf den drohenden Ausschluss enthalten hat und nach ihrer Absendung an die letzte dem Vorstand bekanntgemachte Postadresse ein Monat fruchtlos verstrichen ist. 

(6) Für den Ausschluss ist zunächst der Vorstand zuständig, außer wenn es um ein Vorstandsmitglied selbst geht, oder wenn der Vorstand selbst oder eines seiner Mitglieder von dem ausschlusswürdigen Verhalten persönlich betroffen war. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss ist die Anrufung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zulässig. Bis dahin ruhen die Rechte des Mitgliedes. Eine Aufhebung des Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung bedarf einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Mitglied, um dessen Ausschluss es geht, sowie Mitglieder, die selbst von dem ausschlusswürdigen Verhalten persönlich betroffen waren, dürfen dabei anwesend sein, aber nicht mit abstimmen. 

(7) Der Ausschluss kann auch durch die Entscheidung der Mitgliederversammlung erfolgen, wenn der Vorstand angesichts eines ausschlusswürdigen Verhaltens untätig bleibt oder wenn er nach § 4 Absatz 6 Satz 1 nicht zuständig ist.  

Ein Ausschluss durch die Mitgliederversammlung bedarf einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Mitglied, um dessen Ausschluss es geht, sowie Mitglieder, die selbst von dem ausschlusswürdigen Verhalten persönlich betroffen waren, dürfen dabei anwesend sein, aber nicht mit abstimmen. 


§ 5    Mitgliedsbeiträge 

(1) Von den Mitgliedern werden jährliche Mitgliedsbeiträge nach Maßgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung erhoben. Zur Festlegung der Beitragshöhe und  -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die aktuell gültigen Beiträge, sowie die Art der Beitragszahlung werden in der Vereinsordnung festgehalten. 

(2) Die Mitgliederversammlung kann auch beschließen, eine Aufnahmegebühr zu erheben. 

(3) Zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins, kann die Mitgliederversammlung von jedem Mitglied eine Umlage in Höhe des einfachen Jahresbeitrages verlangen. 

(4) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit. 

(5) Der Vorstand kann im Einzelfall Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. 


§ 6    Organe des Vereins 

(1) Organe des Vereins sind 

a) die Mitgliederversammlung 

b) der Vorstand 


§ 7    Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die ihr durch diese Satzung sowie durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Sie kann jede Angelegenheit, auch wenn sich der Vorstand schon mit ihr befasst hat, an sich ziehen und dem Vorstand entsprechende Anweisungen erteilen. Umgekehrt kann auch der Vorstand von sich aus in einer Angelegenheit die Entscheidung der Mitgliederversammlung einholen. 

(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere: 

- Wahl des Vorstands

- Wahl der Kassenprüfer 

- Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren 

- Ernennung von Ehrenmitgliedern 

- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins 

- Beschlussfassung über die Vereinsordnung 

- Beschlussfassung über Anträge 

- Entgegennahme der Berichte des Vorstands 

- Entgegennahme des Berichts des Kassenwarts 

- Entlastung des Vorstands 


(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet ab 2019 einmal pro Geschäftsjahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich sind, oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/3 der Mitglieder schriftlich verlangt wird; dabei müssen der Zweck (d.h. die gewünschte Tagesordnung) und die Gründe angegeben werden.  

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, oder elektronisch per E-Mail, Messengerdienst oder auf der vereinseigenen Homepage durch den Schriftführer oder einem Vorstandsmitglied unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen, bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Absendedatum der elektronischen Nachricht (E-Mail / Messenger / Homepage). Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn die Nachricht versendet oder auf der Homepage bekanntgegeben ist. 

(5) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte beantragen. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn er von mindestens drei Mitgliedern gemeinsam gestellt ist; andernfalls entscheidet der Vorstand nach eigenem Ermessen. Wird dem Antrag entsprochen, so ist der neue Tagesordnungspunkt den Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen. Eine Beschlussfassung, die nach dieser Satzung einer besonderen Mehrheit bedarf, ist aufgrund eines nachträglich aufgenommenen Tagesordnungspunktes jedoch nur möglich, wenn Sie als Dringlichkeitsantrag behandelt wird. Die Dringlichkeit des Antrags muss mit 3/4 Mehrheit von den anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Satzungsänderungen bedürfen dann ebenso einer 3/4 Mehrheit aller anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.  

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Wenn auch der 2. Vorsitzende verhindert ist, oder wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder es wünscht, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Ein Versammlungsleiter ist auch für die Wahl eines neuen Vorstands zu wählen. Der gewählte Versammlungsleiter kann nicht für den Vorstand kandidieren. 

(7) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste und / oder Pressevertreter zulassen. 

(8) An Mitgliederversammlungen können Vereinsmitglieder auch remote per Videokonferenzlösung teilnehmen, insofern diese mit zusätzlicher Remoteteilnahme angekündigt und eingerichtet sind.  

(9) Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen und bei Remoteteilnahme durch digitale Lösungen für Wahlen und Abstimmungen; wenn mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder es wünscht, muss schriftlich abgestimmt werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmrechtsübertragung ist nur an ein stimmberechtigtes Vereinsmitglied möglich. Sie bedarf einer schriftlichen, dem Versammlungsleiter in der Versammlung zu übergebenden Vollmacht. Ein Mitglied kann nicht mehr als zwei andere Vereinsmitglieder vertreten. 

(10) Soweit nicht in dieser Satzung eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (= gültige Ja- oder Nein-Stimmen; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden hingegen nicht mitgezählt) gefasst. 

(11) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.  

(12) Über die Mitgliederversammlung ist unter Angabe von Ort, Zeit und Anwesenden ein Protokoll zu führen. Wahlen und sonstige Beschlüsse sind dort mit den jeweiligen Abstimmungsergebnissen festzuhalten. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter, oder wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder gewünscht von der Mitgliederversammlung, bestimmt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. 

(13) Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war. 

(14) Beschlüsse können nur binnen zwei Monaten durch Klage am Sitz des Vereins angefochten werden. 


§ 8    Vorstand 

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB, besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins, ist jedes Vorstandsmitglied allein berechtigt. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass Rechtsgeschäfte ab einem Umfang von 400,- Euro von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vorgenommen werden müssen. 

(2) Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und die gesetzliche Vertretung des Vereins. Das Nähere ergibt sich aus dieser Satzung, sowie aus dem Gesetz. 

(3) Der Vorstand beschließt, soweit nicht in dieser Satzung Einstimmigkeit vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Er kann dies entweder persönlich, per elektronischem Umlaufverfahren oder per Telefon tun. 

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar sind nur volljährige Mitglieder des Vereins. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Amtsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre und beginnt und endet mit der ordentlichen Mitgliederversammlung. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit, soweit er nicht nach § 8 Absatz 5 Satz 2 zurücktritt, bis zur Neuwahl auf der nächsten (ggfls. außerordentlichen) Mitgliederversammlung im Amt.  

(5) Ein Vorstandsmitglied kann vorzeitig von jeder Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgewählt werden. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet ferner vorzeitig durch Rücktritt, der den anderen Vorstandsmitgliedern gegenüber zu erklären ist, sowie durch Beendigung der Mitgliedschaft im Verein. In allen Fällen eines vorzeitigen Amtsendes ist auf der nächsten (ggf. außerordentlichen) Mitgliederversammlung ein Ersatzvorstandsmitglied für die restliche Amtsperiode zu wählen. Bis dahin sind nur noch die verbliebenen Vorstandsmitglieder zur Vertretung des Vereins berechtigt; verbleibt nur noch ein Vorstandsmitglied, so vertritt dieses den Verein allein. Für den Fall, dass das Amt aller Vorstandsmitglieder vorzeitig endet und eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl noch nicht einberufen ist, so hat das Vereinsmitglied mit der längsten Vereinszugehörigkeit, auch wenn es sich um eines der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder handeln sollte, das Recht und die Pflicht, die nächste (ggf. außerordentliche) Mitgliederversammlung einzuberufen. Bis zur Neuwahl werden die notwendigen Vereinsgeschäfte von diesem Vereinsmitglied weitergeführt. 

(6) Der Vorstand kann Beisitzer mit besonderen Aufgabengebieten bestimmen, die jedoch nicht Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB werden, insbesondere nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt sind. 

(7) Der Vorstand arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich und erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung. Abweichend hiervon können die Mitglieder des Vorstandes auf Grundlage eines Dienstverhältnisses tätig sein. Zuständig für den Abschluss, die Änderungen und die Beendigung des Vertrages ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied des Gesamtvorstandes ermächtigen, den Vertrag mit dem betreffenden Vorstandsmitglied abzuschließen. 


§ 9    Rechnungsprüfung 

(1) In jeder ordentlichen Mitgliederversammlung werden für das laufende Geschäftsjahr, auf Antrag der Mitgliederversammlung, ein oder zwei Kassenprüfer gewählt. Vorstandsmitglieder dürfen nicht als Kassenprüfer gewählt werden. 

(2) Der / Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Einhaltung des etwaigen Haushaltsplanes, die Mittelverwendung, die Buchführung und die Vermögensverwaltung zu überprüfen und der ordentlichen Mitgliederversammlung des nächsten Geschäftsjahres über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. 


§10    Auflösung des Vereins, Liquidation 

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 4/5 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. 

(2) Falls die Mitgliederversammlung nicht mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen etwas anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes vertretungsberechtigte Liquidatoren. 

(3) Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 

(4) Bei Auflösung, Aufhebung, Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Kinderkrebshilfe Münster e.V., Domagkstraße 20, 48149 Münster die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. 


 §11    Datenschutz im Verein 

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.  

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: 

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO 

- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO 

- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO 

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO 

- das Recht auf Datenübertragbarkeit t nach Artikel 20 DSGVO und 

- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO 


(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.  


§12    Gültigkeit dieser Satzung 

- Die Vereinssatzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 23.11.2018 beschlossen und am 15.03.2019 geändert und beschlossen. 

- Die Satzung trat mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 

- Zum 18.08.2023 wurde die Satzung erneut geändert und beschlossen. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft